Der gesetzliche Rahmen

Den Rahmen für Vaterschaftstests in Deutschland bilden Gesetze, Richtlinien und Empfehlungen. Die gesetzliche Grundlage bildet seit 2010 das Gendiagnostikgesetz (GenDG), das einen eigenen Abschnitt für Abstammungsgutachten enthält. Die vom GenDG eingesetzte Gendiagnostik-Kommission1 hat 2012 Richtlinien erlassen, die Inhalte und Qualifikationsanforderungen für genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung festlegt.2 Darüber hinaus prüft die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), dass die Laboratorien die Vorgaben der Norm DIN 17025 erfüllen3.

1 www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/GendiagnostikKommission/GEKO_inhalt.html
2 www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/GendiagnostikKommission/Richtlinien/RL_Qualifikation_Abstammungsbegutachtung.pdf
3 www.dakks.de/content/was-ist-akkreditierung

Was dürfen Sie, was dürfen Sie nicht?

Sie dürfen jederzeit ein Abstammungsgutachten auch privat in Auftrag geben, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Wenn das Kind noch minderjährig ist, müssen alle Sorgeberechtigten (auch wenn sie nur teilweise das Sorgerecht haben) zustimmen. Ohne diese verbindliche Einwilligung darf ein Test nicht durchgeführt werden, Sie können sonst wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden, im Übrigen sogar, wenn Sie den Test im Ausland durchführen lassen.

Ihr Anspruch

Die Kenntnis der (eigenen) Abstammung ist ein hohes Rechtsgut. Deshalb gibt es seit einigen Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests. Dieser ist in §1598a BGB verankert und gilt für das Kind, die Mutter und den Mann, dessen Vaterschaft besteht. Jede Partei kann von der anderen verlangen, dass der Test durchgeführt wird. Diese sind jeweils zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn Sie also z. B. als Vater klären möchten, ob ein Kind tatsächlich von Ihnen abstammt, haben Sie ein Recht hierzu.

Was passiert, wenn sich die andere Partei weigert, ihr Einverständnis zu geben oder eine Probenentnahme zu ermöglichen? Sie können Ihren Rechtsanspruch durchsetzen, in dem Sie sich an das zuständige Familiengericht wenden. Dieses kann auf Antrag die Einwilligung ersetzen und die Person(en) zwingen, bei dem Test mitzuwirken. Wenn Sie in einer solchen Situation sind, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder die in vielen Städten und Gemeinden etablierte öffentliche Rechtsauskunft. Häufig genügt es jedoch, auf diesen Rechtsanspruch nach §1598a zu verweisen, um eine Einwilligung zu erlangen. Aber denken Sie daran: Jeder Test erfordert die Offenheit zwischen den Parteien, eine heimliche Probenentnahme ist in jedem Fall durch das Gendiagnostikgesetz verboten!

Welche Rechtsfolgen hat ein Test?

Der von Ihnen privat eingeholte Test – möglicherweise auch unter Zuhilfenahme des Familiengerichts in einem Verfahren nach §1598a BGB – ist nicht an Voraussetzungen und Fristen gebunden, er hat aber auch keine unmittelbare Rechtsfolge, d. h. der rechtliche Status des Kindes wird nicht verändert. Dies war die Absicht des Gesetzgebers: Er möchte Ihnen die Wahl lassen, ob Sie das rechtliche Verhältnis ändern möchten oder nicht, z. B. wenn ein Test erst nach vielen Jahren gemacht wird und sich ein enges Vater-Kind-Verhältnis gebildet hat. Wenn das Ergebnis des Tests aber dazu führt, dass Sie auch den rechtlichen Status entsprechend ändern möchten, müssen Sie hierzu unter Verweis auf das Ergebnis des Abstammungsgutachtens ein entsprechendes Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft einleiten. Auch hier sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Wann holt das Familiengericht ein Abstammungsgutachten ein?

Grundsätzlich gibt es zwei Szenarien, in denen das Gericht direkt die Einholung eines Gutachtens beauftragt: In einem Anfechtungsverfahren, wenn festgestellt werden soll, dass ein Kind nicht das leibliche Kind eines Mannes ist (z. B., weil das Kind nur deshalb als sein Kind gilt, weil es noch innerhalb der Ehe gezeugt wurde, obwohl die Eltern schon getrennt gelebt haben). Weiterhin in einem Feststellungsverfahren, wenn die Mutter einen Vater benannt hat, der die Vaterschaft nicht anerkennen möchte, z. B. weil er Zweifel hat, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes zu sein.

Privat eingeholte Gutachten vor Gericht?

Allerdings gilt in diesen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz, dass die Parteien eigene Beweismittel einbringen dürfen, viele Gerichte und Jugendämter ermuntern sie sogar dazu. Sie können also vor einem solchen Verfahren privat ein Gutachten in Auftrag geben, das dann im Gerichtsverfahren verwendet werden kann. Alle Gutachter des BVAG sind regelmäßig für Familiengerichte tätig und bieten Ihnen Gutachten an, die den Anforderungen genügen. Lassen Sie sich von uns beraten.

Damit das funktioniert, benötigen Sie ein Gutachten, das gerichtsverwertbar ist. Letztlich ist das Gericht frei in der Beurteilung, ob es ein solches Gutachten akzeptiert oder nicht, Voraussetzungen dafür sind aber in jedem Fall eine überprüfbare Identitätssicherung der entnommenen Proben und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der einschlägigen Richtlinien. Die Entnahme der Proben zu Hause ist nicht zulässig und das Ergebnis wird von einem Gericht nicht akzeptiert werden.